Im Rahmen dieses Abkommens bedeuten die unten angeführten Ausdrücke, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
Luftfahrtbehörden – im Falle der Regierung der Republik Kroatien das Ministerium für Meeresangelegenheiten, Transport und Kommunikation und im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist.
Vereinbarte Fluglinien – jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die auf einer festgelegten Strecke betrieben wird.
Fluglinienunternehmen – jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt.
Fluglinie – jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird.
Beförderungskapazität | – | a) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer festgelegten Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; |
b) in bezug auf eine Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer festgelegten Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz. | ||
Konvention – das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Änderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind.
Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen – ein Fluglinienunternehmen, das von der einen Vertragspartei der anderen in schriftlicher Form als zugelassen namhaft gemacht wurde, die vereinbarten Fluglinien dem Abkommen gemäß zu betreiben.
Internationale Fluglinie – eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert.
Festgelegte Flugstrecke – eine Flugstrecke, die im Anhang des Abkommens festgelegt wird.Nichtgewerbliche Landung – eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post.
Tarife – die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck oder Fracht zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agenturen und sonstige Dienstleistungen, jedoch ausschließlich der Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post.
Hoheitsgebiet – in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen.
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