Luftverkehrsabkommen - Flugverkehr - Änderung (Malaysia)
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Nr. 40.60/11-A/94
VERBALNOTE
Art. 1
Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium von Malaysia seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf das am 22. November 1976 in Kuala Lumpur unterzeichnete und am 21. Jänner 1977 in Kraft getretene „Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Malaysia über den Flugverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und über ihre Hoheitsgebiete hinaus “ *) das Ergebnis der am 4. März in Wien unter Teilnahme von Vertretern der Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien gemäß Art. 11 des oben erwähnten Abkommens abgehaltenen Beratungen zu bestätigen. Die Luftverkehrsbehörden der Vertragsparteien haben sich auf folgenden Wortlaut des Flugstreckenplans (der den bestehenden ersetzt) zu gegenständlichem Abkommen geeinigt:
„Flugstreckenplan
Art. 1
A. Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Malaysia |
B. Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Malaysia | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.“
Im Einklang mit Art. 11 Absatz 3 des gegenständlichen Abkommens schlägt die Botschaft vor, daß der neue Flugstreckenplan 60 (sechzig) Tage nach dem Datum der Antwortnote des Außenministeriums von Malaysia in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium die Versicherung seiner Hochachtung zu erneuern.
Kuala Lumpur, am 31. Mai 1994
L. S.
Art. 1
AUSSENMINISTERIUM
Wisma Putra
Kuala Lumpur
Art. 1
(Übersetzung)
E 29/94
Das Außenministerium entbietet der Österreichischen Botschaft in Kuala Lumpur seine Empfehlungen und beehrt sich, unter Bezugnahme auf deren Verbalnote Nr. 40.60/15-A/94 vom 12. September 1994 zu informieren, daß die Regierung von Malaysia den neuen Flugstreckenplan des Luftverkehrsabkommens zwischen Malaysia und Österreich angenommen hat. Der neue Flugstreckenplan tritt 60 (sechzig) Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft. Das Außenministerium benützt diese Gelegenheit, der österreichischen Botschaft die Versicherung seiner Hochachtung zu erneuern.
L. S.
Art. 1
Botschaft der Republik Österreich
KUALA LUMPUR
14. September 1994
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1977