BundesrechtInternationale VerträgeRahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über KlimaänderungenArt. 17

Art. 17Protokolle

In Kraft seit 29. Mai 1994
Up-to-date

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf jeder ordentlichen Tagung Protokolle des Übereinkommens beschließen.

(2) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.

(3) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.

(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.

(5) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden