Art. 9 — Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) - Protokoll
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01.01.2004
Artikel 9
Vertreter
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter eines Mitgliedstaats begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
d) Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
e) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;
f) dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Vertretern Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.
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