01.01.2004
Artikel 7
Nachrichtenverkehr
(1) Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.
(2) Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.
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