01.01.2004
Artikel 24
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.
(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
- indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Verwahrer ist, hinterlegen, sofern das Protokoll vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet worden ist, oder
- indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.
Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Außerkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.
(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sechs Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder an dem sie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(4) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es in bezug auf die Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, dreißig Tage nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam.
(5) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.
(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 19 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Darmstadt am 1. Dezember 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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