01.01.2004
Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
dieses Protokolls
Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise