01.01.2004
Artikel 19
Ergänzungsabkommen
Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise