BundesrechtInternationale VerträgeNutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) - ProtokollArt. 18

Art. 18

In Kraft seit 01. Januar 2004
Up-to-date

01.01.2004

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

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