01.01.2004
Artikel 10
Mitglieder des Personals
Die Mitglieder des Personals der EUMETSAT genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUMETSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durc ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;
b) Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;
d) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;
e) für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
f) dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;
g) Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EUMETSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EUMETSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Gehälter der Mitglieder des Personals einer von der EUMETSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;
h) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes abgabenfrei auszuführen, vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen. Die eingeführten und nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.
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