01.01.2004
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) „Mitgliedstaat” bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
b) „Archive” bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
c) „amtliche Tätigkeiten” der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;
d) „Vermögenswert” bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
e) „Vertreter” der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
f) „Mitglieder des Personals” bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
g) „Sachverständiger” bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.
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