1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Beförderer auf Ersatz des Schadens wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung der Güter, die Gegenstand des Seefrachtvertrags sind, gleichviel, ob der Anspruch auf Vertrag, auf unerlaubte Handlung oder auf einen sonstigen Rechtsgrund gestützt wird.
2. Wird ein solcher Anspruch gegen einen Bediensteten oder Beauftragten des Beförderers geltend gemacht und beweist er, daß er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, so kann auch er sich auf die Befreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, auf die sich nach diesem Übereinkommen der Beförderer berufen kann.
3. Außer im Fall des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag, der von dem Beförderer und den in Absatz 2 genannten Personen als Ersatz zu leisten ist, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge nicht übersteigen.
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