1. Die Verantwortlichkeit des Beförderers für die Güter nach diesem Übereinkommen erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem sich die Güter im Ladehafen, während der Beförderung und im Löschhafen in der Obhut des Beförderers befinden.
2. Im Sinn des Absatzes 1 gelten die Güter als in der Obhut des Beförderers befindlich
a) von dem Zeitpunkt, in dem er die Güter übernommene hat
i) vom Absender oder einer für ihn handelnden Person oder
ii) von einer Behörde oder einem anderen Dritten, der oder dem die Güter nach den im Ladehafen anzuwendenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften für die Beförderung zu übergeben sind,
b) bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Güter abgeliefert hat
i) durch Übergabe der Güter an den Empfänger,
ii) in den Fällen, in denen der Empfänger die Güter nicht vom Beförderer erhält, durch Bereitstellung für den Empfänger in Übereinstimmung mit dem Vertrag oder mit den im Löschhafen anzuwendenden Gesetzen oder für den betreffenden Handel geltenden Gebräuchen oder
iii) durch Übergabe der Güter an eine Behörde oder einen anderen Dritten, der oder dem die Güter nach den im Löschhafen anzuwendenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu übergeben sind.
3. Die Bezugnahme auf den Beförderer und den Empfänger in den Absätzen 1 und 2 schließt auch deren Bedienstete und Beauftragte ein.
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