1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein.
2. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
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