1. Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung von Bestimmungen des Seefrachtvertrags oder des innerstaatlichen Rechtes über die Große Haverei.
2. Mit Ausnahme des Artikels 20 sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Haftung des Beförderers für den Verlust oder die Beschädigung der Güter auch maßgeblich für die Entscheidung, ob der Empfänger berechtigt ist, einen Beitrag zur Großen Haverei abzulehnen, sowie für die Verpflichtung des Beförderers, den Empfänger für einen solchen geleisteten Beitrag oder für gezahlte Kosten für Hilfeleistung und Bergung zu entschädigen.
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