1. Der Absender hat gefährliche Güter in geeigneter Weise als gefährlich zu kennzeichnen oder zu beschriften.
2. Übergibt der Absender dem Beförderer oder einem ausführenden Beförderer gefährliche Güter, so hat er ihn über die gefährliche Beschaffenheit der Güter und nötigenfalls über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten. Falls der Absender dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Beförderer oder der ausführende Beförderer nicht anderweitig Kenntnis von der gefährlichen Beschaffenheit der Güter hat,
a) haftet der Absender dem Beförderer und einem ausführenden Beförderer gegenüber für den Schaden, der sich aus der Verschiffung solcher Güter ergibt, und
b) können die Güter jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, ohne daß Ersatz zu leisten ist.
3. Wer die Güter in Kenntnis ihrer gefährlichen Beschaffenheit während der Beförderung in seine Obhut genommen hat, kann sich nicht auf Absatz 2 berufen.
4. Werden in den Fällen, in denen Absatz 2 Buchstabe b nicht anzuwenden ist oder in denen eine Berufung darauf nicht zulässig ist, gefährliche Güter zu einer tatsächlichen Gefahr für Menschenleben oder Sachen, so können sie, wie es die Umstände erfordern, ausgeladen, vernichtet oder unschädlich gemacht werden, wobei Ersatz nur geleistet wird, wenn eine Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Großen Haverei besteht oder wenn der Beförderer nach Artikel 5 haftet.
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