Es besteht Einvernehmen darüber, daß die Haftung des Beförderers nach diesem Übereinkommen auf dem Grundsatz des vermuteten Verschuldens beruht. Dies bedeutet, daß grundsätzlich der Beförderer die Beweislast trägt, daß jedoch in bestimmten Fällen die Bestimmungen dieses Übereinkommens von diesem Grundsatz abweichen.
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