Art. 8 Artikel 8 — Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINES
Art. 8 Artikel 8
Rückverweise
(1) Gemäß Art. 7 Abs. 2 unterliegt dieses Übereinkommen der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung.
(2) Die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
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