Art. 5 Artikel 5 — Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINES
Art. 5 Artikel 5
Rückverweise
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen sind ein integraler Bestandteil des Übereinkommens. Weitere Anhänge betreffend andere Aspekte des kombinierten Verkehrs können dem Übereinkommen entsprechend dem in Art. 12 beschriebenen Änderungsverfahren hinzugefügt werden.
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