20.10.1993
Artikel 2
Bestimmung des Netzes
Die Vertragspartner verabschieden die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten internationalen Plan für die Entwicklung und den Betrieb eines Netzes wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundener Einrichtungen, nachstehend als „internationales Netz des kombinierten Verkehrs'' bezeichnet, das sie im Rahmen nationaler Programme zu betreiben beabsichtigen. Das internationale Netz des kombinierten Verkehrs besteht aus den in Anhang I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bahnstrecken und den in Anhang II zu diesem Übereinkommen enthaltenen Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergängen, Spurwechselbahnhöfen und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.
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