Art. 19 Artikel 19 — Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINES
Art. 19 Artikel 19
Rückverweise
Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien für einen Zeitraum von zwölf Monaten auf weniger als acht reduziert werden, tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der achte Staat aufhörte, Vertragspartei zu sein, außer Kraft.
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