20.10.1993
Artikel 18
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Verständigung kündigen.
(2) Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs besagter Verständigung beim Generalsekretär in Kraft.
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