Art. 17 Artikel 17 — Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINES
Art. 17 Artikel 17
Rückverweise
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können keinen Vorrang gegenüber denjenigen haben, die einige Staaten entsprechend anderen multilateralen Verträgen untereinander anwenden müssen, wie zB dem Vertrag von Rom aus dem Jahr 1957, mit dem die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet wurde.
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