20.10.1993
Artikel 16
Abänderung der Anhänge III und IV
(1) Die Anhänge III und IV zu diesem Übereinkommen können entsprechend der in diesem Artikel festgelegten Vorgangsweise abgeändert werden.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei ist jede von ihr zu den Anhängen III und IV vorgeschlagene Änderung von der Arbeitsgruppe Kombinierter Verkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu behandeln.
(3) Wenn die Änderung von einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmabgebenden Vertragsparteien angenommen wird, ist sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien zur Genehmigung zu übermitteln.
(4) Jeder entsprechend Abs. 3 dieses Artikels übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Übermittlung ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen von ihrem Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung verständigt haben.
(5) Jede gemäß Abs. 4 dieses Artikels angenommene Änderung ist vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zu übermitteln und tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Übermittlung für alle Vertragsparteien außer jenen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Generalsekretär davon in Kenntnis gesetzt haben, daß sie die vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren, in Kraft.
(6) Sollte ein Fünftel oder mehr der Vertragsparteien einen Einwand gegen die vorgeschlagene Änderung entsprechend Abs. 4 dieses Artikels notifiziert haben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und hat keinerlei Wirkung.
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