Art. 13 Artikel 13 — Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINES
Art. 13 Artikel 13
Rückverweise
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Hinterlegungsstelle mitteilen, daß er sich an Art. 12 dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt.
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