20.10.1993
Artikel 12
Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die sich auf die Interpretation oder Anwendung dieses Übereinkommens beziehen und welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder andere Mittel beilegen können, sind, wenn eine der Streitparteien dies wünscht, im Wege der Schlichtung zu lösen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern, die von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt werden, vorzulegen. Wenn die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate nach dem Schlichtungsansuchen zu einer Einigung kommen, kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu bestimmen, dem der Streitfall zur Entscheidung vorzulegen ist.
(2) Die Entscheidung des oder der gemäß Abs. 1 dieses Artikels nominierten Schiedsrichters oder Schiedsrichter ist für die Streitparteien bindend.
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