20.10.1993
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Regierungen von acht Staaten eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft, vorausgesetzt, daß eine oder mehr Strecken des internationalen Netzes des kombinierten Verkehrs die Gebiete von zumindest vier der Staaten, die eine solche Urkunde hinterlegt haben, ohne Unterbrechung verbinden.
(2) Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, wodurch der besagten Bedingung genügt wird.
(3) Für jeden Staat, der eine Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Beginn der in Abs. 1 und 2 dieses Artikels angeführten 90tägigen Frist hinterlegt, tritt das Übereinkommen 90 Tage nach Hinterlegung besagter Urkunde in Kraft.
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