20.10.1993
KAPITEL 1
ALLGEMEINES
Artikel 1
Definitionen
Im Rahmen dieses Übereinkommens
a) bedeutet „kombinierter Verkehr'' den Transport von Gütern in ein und derselben Transporteinheit unter Verwendung mehr als einer Verkehrsart;
b) bezieht sich die Bezeichnung „Netz wichtiger internationaler Strecken des kombinierten Verkehrs'' auf alle Bahnstrecken, die als für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig angesehen werden, falls sie
i) derzeit für regelmäßigen internationalen kombinierten Verkehr genutzt werden (zB Wechselaufbauten, Container, Sattelauflieger);
ii) im internationalen kombinierten Verkehr als wichtige Zulaufstrecken dienen;
iii) in naher Zukunft voraussichtlich wichtige Strecken des kombinierten Verkehrs (gemäß den Definitionen in i) und ii)) werden;
c) bezieht sich die Bezeichnung „damit verbundene Einrichtungen'' auf Terminals für den kombinierten Verkehr, Grenzübergänge, Frachtwechselbahnhöfe, Spurwechselbahnhöfe und Verbindungen oder Häfen für Fähren, die für den internationalen kombinierten Verkehr wichtig sind.
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