20.10.1993
Anhang III
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TECHNISCHE CHARAKTERISTIKA DES NETZES DER WICHTIGEN STRECKEN DES
INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS
Vorbemerkungen
Die Parameter sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet. Die Werte in Spalte A der Tabelle stellen die wichtigen entsprechend nationalen Bahnausbauprogrammen zu verwirklichenden Ziele dar. Abweichungen von diesen Werten sind als Ausnahmen zu sehen.
Die Strecken wurden in zwei Hauptklassen eingeteilt:
a) Bestehende Strecken, die, falls erforderlich, ausbaufähig sind; es ist oft schwer oder manchmal unmöglich, zB deren geometrische Charakteristika zu verändern; für solche Strecken wurden die Anforderungen erleichtert.
b) Neue Strecken, die gebaut werden sollen.
Die in der folgenden Tabelle angeführten Spezifikationen gelten analog auch für Fährenverkehrsstrecken, die ein integraler Bestandteil des Bahnnetzes sind.
INFRASTRUKTURPARAMETER FÜR DAS NETZ DER WICHTIGEN STRECKEN DES
INTERNATIONALEN KOMBINIERTEN VERKEHRS
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A B
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Bestehende Strecken, die die
Infrastrukturanforderungen Neue Strecken
erfüllen, und Strecken, die
aus- oder neugebaut werden
sollen
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derzeit Ziel
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1. Anzahl der Gleise (nicht spezifiziert) 2
2. Lademaß UIC B *2) UIC C1 *2)
3. Mindestabstand
zwischen
Gleismitten *1) 4,0 m 4,2 m
4. Nennmindest-
geschwindigkeit 100 km/h *3) 120 km/h *3) 120 km/h *3)
5. Zulässige Masse
pro Achse:
Wagen = 100 km/h 20 t 22,5 t 22,5 t
= 120 km/h 20 t 20 t 20 t
6. Höchste Steigung *1) (nicht spezifiziert) 12,5 mm/m
7. Mindestnutzgleislänge 600 m 750 m 750 m
Erklärung der in der obigen Tabelle verwendeten Parameter
1. Anzahl der Gleise
Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs müssen über eine hohe Kapazität verfügen und eine genaue Betriebsplanung erlauben
Im allgemeinen können beide Anforderungen nur auf Strecken mit mindestens zwei Gleisen erfüllt werden; allerdings würden bei Erfüllung der anderen Parameter des Übereinkommens auch eingleisige Strecken zugelassen werden.
2. Lademaß
Dies ist die Mindestbegrenzungslinie für Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs.
Auf neuen Strecken laufen durch Annahme einer hohen Begrenzungslinie normalerweise nur geringe Investitionsgrenzkosten auf, und daher wurde das UIC C1-Lademaß gewählt.
Das C1-Lademaß erlaubt zB:
- die Beförderung von Straßengüterfahrzeugen und Straßenzügen (LKW mit Anhänger, angehängtes Fahrzeug, Zugmaschine und Sattelauflieger) laut Europäischer Straßenfahrzeugbegrenzungslinie (Höhe 4 m, Breite 2,5 m) auf Spezialwagen mit einer Ladehöhe von 60 cm über Schienenkante,
- die Beförderung von herkömmlichen Sattelaufliegern mit 2,5 m Breite und 4 m Höhe auf Taschenwagen mit normalen Drehgestellen;
- die Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen;
- die Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite auf normalen Flachwagen;
- die Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf passenden Wagen.
Die bestehenden Strecken durch Gebirgsregionen (wie zB die Pyrenäen, das Zentralmassiv, die Alpen, den Jura, die Apeninnen, die Karpaten) haben viele Tunnels, die der Technischen Einheitsbegrenzungslinie oder Begrenzungslinien mit geringfügig größerer Höhe in Gleismitte entsprechen. Eine Erhöhung derselben auf ein Niveau, das dem UIC C1 entspricht, ist in fast allen Fällen aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen unmöglich.
Für diese Strecken wurde daher das UIC B-Lademaß gewählt, da es zB folgendes ermöglicht:
- Beförderung von ISO-Containern mit 2,44 m Breite und 2,9 m Höhe auf Containerflachwagen mit einer Ladehöhe von 1,18 m über Schienenkante;
- Beförderung von Wechselaufbauten mit 2,5 m Breite und 2,6 m Höhe auf herkömmlichen Flachwagen (Ladehöhe 1,246 m);
- Beförderung von Sattelaufliegern auf Taschenwagen;
- Beförderung von Containern/Wechselaufbauten mit 2,6 m Breite und 2,9 m Höhe auf Spezialniederflurwagen.
Die meisten bestehenden internationalen Strecken für den kombinierten haben zumindest das UIC B-Lademaß. Bei den anderen sind für eine Verbesserung dieses Standards normalerweise keine großen Investionen erforderlich.
4. Nennmindestgeschwindigkeit
Die Nennmindestgeschwindigkeit bestimmt die geometrischen Charakteristika des Streckenabschnitts (Bogenradius und Überhöhung), die Sicherheitseinrichtungen (Bremsabstände) und den Bremskoeffizienten des rollenden Materials
5. Zulässige Masse pro Achse
Dies ist die zulässige Masse pro Achse, die internationale Strecken des kombinierten Verkehrs tragen können sollten.
Strecken des internationalen kombinierten Verkehrs sollten den modernsten heutigen und zukünftigen Verkehr aufnehmen können, insbesondere:
Wagen mit einer Achsmasse von 20 Tonnen entsprechend UIC Klasse C; eine Wagenachsmasse von 22,5 Tonnen bis zu 100 km/h wurde in Übereinstimmung mit jüngsten UIC-Beschlüssen genehmigt. Die Achsmassengrenze von 20 Tonnen pro Achse für eine Geschwindigkeit von 120 km/h ist in den UIC-Vorschriften niedergelegt.
Die angegebenen Achsmassenwerte sind jene für einen Raddurchmesser von nicht weniger als 840 mm und entsprechen den UIC-Vorschriften.
7. Mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise
Die mindest nutzbare Länge der Ausweichgleise im internationalen kombinierten Verkehr ist für die Züge des kombinierten Verkehrs bedeutsam (siehe Anhang IV).
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*1) Nicht von unmittelbarer Bedeutung für den kombinierten Verkehr, aber für effizienten internationalen Verkehr empfohlen.
*2) UIC - Internationaler Eisenbahnverband.
*3) Mindeststandard für Züge des kombinierten Verkehrs (siehe Anhang IV).
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