Art. 9 Artikel 9 — Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Rückverweise
Eine Vertragspartei kann durch Notifikation an den Verwahrer jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird neunzig (90) Tage nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsnotifikation der Vertragspartei beim Verwahrer wirksam.
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