Art. 8 Artikel 8 — Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Rückverweise
(1) Diese Vereinbarung tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzig (25) Staaten Vertragsparteien geworden sind.
(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
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