Art. 1 Artikel 1 — Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen
Rückverweise
(1) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und im Einklang mit den völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten gestatten die Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und in ihren Häfen den Betrieb zugelassener Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) bereitgestellten See-Weltraumfunksystem gehören und auf Schiffen, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei führen, ordnungsgemäß installiert sind (im folgenden als „INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen“ bezeichnet).
(2) Eine solche Erlaubnis ist stets auf die Nutzung von Frequenzen des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen beschränkt und gilt vorbehaltlich der Einhaltung der anzuwendenden Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union und des Artikels 2 dieser Vereinbarung durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen.
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