(1) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und im Einklang mit den völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten gestatten die Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und in ihren Häfen den Betrieb zugelassener Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) bereitgestellten See-Weltraumfunksystem gehören und auf Schiffen, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei führen, ordnungsgemäß installiert sind (im folgenden als „INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen“ bezeichnet).
(2) Eine solche Erlaubnis ist stets auf die Nutzung von Frequenzen des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen beschränkt und gilt vorbehaltlich der Einhaltung der anzuwendenden Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union und des Artikels 2 dieser Vereinbarung durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen.
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