(1) Sofern im Zuge eines etwaigen Ausbaus des Flugplatzes Hohenems für An- und Abflüge die Benützung des schweizerischen Luftraums erforderlich sein sollte, so wird die Schweiz unter gleichartigen Voraussetzungen, wie sie für die Benützung des österreichischen Luftraums für An- und Abflüge von und nach Altenrhein gelten, zustimmen.
(2) Art. 4 ist analog auf den Flugplatz Hohenems anzuwenden.
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