1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Flugverbindungen eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungen und Vorräte bis zum Zeitpunkt der Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Weiters sind von diesen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Entgelte befreit:
a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Beschränkungen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgesetzten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorräte für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgesetzten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet jener Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen werden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung sowie die an Bord des Luftfahrzeuges einer Vertragspartei belassenen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In jedem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise