1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt die andere Vertragspartei vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
3. Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtung (Anm.: richtig: Benachrichtigung) der anderen Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen, das die vereinbarten Fluglinien mit denselben Rechten und unter denselben Bedingungen betreibt.
4. Das von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann aufgefordert werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligung zu verweigern oder einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte die ihm erforderlich erscheinenden Bedingungen aufzuerlegen, wenn der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Flugunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder deren Staatsangehörigen liegen.
6. Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß in bezug auf diese Fluglinie ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft gesetzt ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 des vorliegenden Abkommens getroffen worden ist.
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