1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien folgende Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen.
2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von internationalen Fluglinien für den Linienverkehr auf den im Anhang I festgelegten Flugstrecken, der gemeinsam mit dem Anhang II einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Solche Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, Landungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten durchzuführen, mit dem Zweck, Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen oder abzusetzen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt.
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