1. Wenn zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg beizulegen.
2. Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen. Wenn sie darüber keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, wobei einer jeweils von einer der Vertragsparteien namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt werden soll. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu der eine Vertragspartei von der anderen auf diplomatischem Wege eine Note erhält, worin um eine schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Gericht ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bestellt wird, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von einer der beiden Vertragsparteien ersucht werden, nach Maßgabe des Falles einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines dritten Staates zu sein und ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht hat sich zunächst um eine gütliche Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien zu bemühen; kommt diese nicht zustande, hat es den Streitfall zu prüfen, und seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit abzugeben. Wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, stellt das genannte Schiedsgericht die Verfahrensgrundsätze auf, wählt seinen Sitz selbst und fällt innerhalb von neunzig (90) Tagen nach seiner Bestellung seine Entscheidungen.
4. Die Vertragsparteien haben sich an jede gemäß Absatz 3 dieses Artikels ergangene schiedsgerichtliche Entscheidung zu halten.
5. Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für den von ihr namhaft gemachten Schiedsrichter und für das erforderliche Hilfspersonal, und beide Vertragsparteien tragen zu gleichen Teilen alle weiteren mit den Tätigkeiten des Gerichts verbundenen Ausgaben, einschließlich der Kosten des Vorsitzenden.
6. Wenn und solange eine der Vertragsparteien oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer der Vertragsparteien es verabsäumt, eine gemäß diesem Artikel ergangene Entscheidung zu befolgen, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Privilegien, welche sie im Rahmen des vorliegenden Abkommens der schuldigen Vertragspartei oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen dieser Vertragspartei gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise