1. Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit zu Beratungen zusammentreffen, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der dazugehörigen Anhänge zu gewährleisten.
2. Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratung mit der anderen Vertragspartei ersuchen; eine solche Beratung (der ein vorbereitendes Gespräch zwischen den Luftfahrtbehörden vorausgehen kann) hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, außer beide Vertragsparteien einigen sich über eine Verlängerung dieses Zeitraumes. Die auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3. Abänderungen des Anhanges I sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
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