1. Dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ist nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei gleichermaßen Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen, sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Ferner ist dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gleichermaßen Gelegenheit zu geben, nach Maßgabe der geltenden Gesetze und Vorschriften beider Vertragsparteien im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
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