1. Die von dem (den) Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Beförderung wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit in angemessener Höhe zu erstellen.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren.
3. Vereinbarungen gemäß obigem Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) getroffen werden.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragschließenden Partei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
6. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß obigem Absatz 4 vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 einigen, so werden die Vertragschließenden Parteien sich bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
7. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien genehmigt wurde.
8. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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