Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragschließende Parteien in Kraft getreten sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Arabischen Republik Ägypten den Minister für Zivilluftfahrt – den Vorsitzenden der Ägyptischen Zivilluftfahrtbehörde – oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität jeder der Vertragschließenden Parteien stehen;
e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durchgeführt wird;
f) bedeutet der Ausdruck „Frachtfluglinie“ eine internationale Fluglinie, die durch Flugzeuge betrieben wird, auf denen Fracht oder Post (mit Hilfsbegleitern), getrennt oder verbunden, aber ohne zahlende Passagiere befördert werden;
g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt;
h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
i) bedeutet der Ausdruck „nicht-gewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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