A. Das (die) von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden
Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in der Arabischen Republik Ägypten |
B. Das (die) von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist (sind) berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in der Arabischen Republik Ägypten | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem (den) von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit, vorbehaltlich der vorherigen Ankündigung an die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien, angeflogen werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien auf der Grundlage von Vereinbarungen genehmigt werden, die zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Übereinstimmung mit den Prinzipien des vorliegenden Luftverkehrsabkommens geschlossen worden sind.
D. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, Punkte innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragschließenden Partei in einem Flug zu verbinden, ohne lokale Verkehrsrechte (Kabotage) auszuüben.
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