1. Um die entsprechende Durchführung und die Auslegung der in diesem Abkommen festgelegten Bestimmungen zu gewährleisten, bilden die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuß und unterhalten untereinander die erforderlichen Kontakte.
2. Der Gemischte Ausschuß tritt über Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd auf dem Gebiet der einen oder anderen Vertragspartei zusammen. Er hat die in Artikel 2 Absatz 3 und 4, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 3 und in Artikel 9 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
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