Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die Bedingungen, unter denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindestnormen, die gemäß der Konvention erstellt werden können oder erstellt sind, entsprechen oder über diesen liegen.
Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragschließenden Partei oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, zu verweigern.
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