(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Parteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei die Interessen des Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, um den auf den gesamten Flugstrecken oder einem Teil derselben betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die Hauptaufgabe der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien betriebenen vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessener Auslastung ausreicht, die jeweilige und voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu decken.
(4) Vorbehaltlich der in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels festgelegten Grundsätze kann das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auch ein Beförderungsangebot für den Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten jener Drittländer, die in dem dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Flugstreckenplan angeführt sind, und dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bereitstellen.
(5) Das bereitzustellende Beförderungsangebot, einschließlich der Frequenz der Fluglinien und der Typen der von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien auf den vereinbarten Fluglinien einzusetzenden Luftfahrzeuge, ist von den Luftfahrtbehörden nach einer von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erreichten Vereinbarung festzulegen. Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geben diese Empfehlung erst nach entsprechenden Beratungen miteinander ab, wobei die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Grundsätze zu berücksichtigen sind.
(6) Kommt es zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Unstimmigkeiten, sind die in Absatz 5 genannten Fragen durch Übereinkunft zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien zu klären. Bis eine solche Übereinkunft erreicht ist, bleiben die für eine Saison im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Beförderungskapazitäten und Flugpläne für entsprechende weitere Saisonen unverändert.
(7) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
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