Jede Vertragschließende Partei kann für die Benützung von Flughäfen oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Einrichtungen gerechte und angemessene Gebühren auferlegen oder auferlegen lassen.
Beide Vertragschließende Parteien vereinbaren jedoch, daß diese Gebühren nicht höher sein werden als jene, welche für die Benützung solcher Flughäfen und Einrichtungen von ihren nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten wären, die auf gleichartigen internationalen Fluglinien eingesetzt sind.
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