(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei befinden, das die Befugnis zum Betrieb der in diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken und Fluglinien besitzt, ist bei Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei oder dem Verlassen desselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit, sogar dann, wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
(2) Treibstoffe, Schmieröle, technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die in das Hoheitsgebiet der einen Vertragschließenden Partei von der anderen Vertragschließenden Partei oder ihren Staatsangehörigen eingeführt werden und nur zur Verwendung in Luftfahrzeugen dieser Vertragschließenden Partei bestimmt sind, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.
(3) Treibstoff, Schmieröle, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, übliche Ausrüstungsgegenstände und Vorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges des Fluglinienunternehmens der einen Vertragschließenden Partei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei an Bord genommen und auf internationalen Fluglinien verwendet werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zöllen, Steuern, Untersuchungsgebühren und sonstigen staatlichen Abgaben oder Gebühren befreit.
(4) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
(5) Von allen Zöllen und/oder Steuern sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenso befreit offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Bordkarten, Flugpläne, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei ausschließlich zu dessen Verwendung eingeführt werden.
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