(1) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Ein- oder Ausflug von im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen über ihrem Hoheitsgebiet oder innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten auch für Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei.
(2) Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragschließenden Partei über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Frachtgut oder Post in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Formalitäten hinsichtlich Einflug, Ausflug, Ausreise und Einreise sowie Zoll- und Gesundheitsmaßnahmen, gelten auch für Fluggäste, Besatzung, Frachtgut oder Post, die vom Luftfahrzeug des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei befördert werden, während sie sich innerhalb des genannten Hoheitsgebietes befinden.
(3) Jede Vertragschließende Partei stellt der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten maßgeblichen Gesetze und Vorschriften zur Verfügung.
(4) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei hat das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei eigene Vertretungen zu unterhalten. Im Falle der Namhaftmachung eines Generalbeauftragten oder Gebietsvertreters muß dieser Agent das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei sein, sofern zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nichts anderes vereinbart wird.
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