(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei folgende im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte für die Durchführung eines internationalen Fluglinienverkehrs seitens des namhaft gemachten Fluglinien unternehmens der anderen Vertragschließenden Partei:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet nicht-gewerbliche Landungen durchzuführen; und
c) auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Flugverkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen oder aufzunehmen.
(2) Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen der einen Vertragschließenden Partei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
(3) In Kampf- oder militärisch besetzten Gebieten oder davon in Mitleidenschaft gezogenen Gebieten unterliegt der Betrieb dieser Fluglinien der Zustimmung der zuständigen Behörden.
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