Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Zeitpunkt der letzten Mitteilung einer der beiden Vertragschließenden Parteien an die andere Vertragschließende Partei in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat.
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen, das aus einer Präambel, 18 Artikeln und einem Annex besteht, unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 30. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in englischer, deutscher und persischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
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